Pflanzenschutz-Spezial
Haus- und Kleingarten
Der Direktor der
Landwirtschaftskammer NRW
als Landesbeauftragter
Nr. 16 vom 26.10.2021
Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung –
Bedeutung für den Pflanzenschutz im Haus- und Kleingarten
Im Rahmen des Aktionsprogrammes Insektenschutz der Bundesregierung wurde zum 8. September 2021
die geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVO) in Kraft gesetzt. Inhaltlich sind
Auflagen zur Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ein wesentliches Element der Novelle.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Herbiziden und be-
stimmten Insektiziden, die für Bienen und andere Bestäuber gefährlich sind. Diese Einschränkungen be-
treffen insbesondere den Einsatz solcher Mittel in Nationalparken, Naturschutz-, Wasserschutz- und Fau-
na-Flora-Habitat-Gebieten sowie in Gewässernähe. Hinweise zur Bedeutung der neuen PflSchAnwVO für
den Ackerbau sowie den Erwerbsgartenbau finden sich im Internet unter der folgenden Adresse:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/genehmigungen/pflschanw-
verordnung.htm#ns
Für den Haus- und Kleingartenbereich bedeutet die geänderte PflSchAnwVO, dass die Anwendung von
glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Dieses Anwendungsverbot gilt gegenwärtig aller-
dings nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021
getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Anwendung zugelassen ist. Für den Kleingartenbereich ist
das Anwendungsverbot für Glyphosat jedoch praktisch ohne Bedeutung, da bereits seit langem gemäß
den Satzungen von Kleingartenvereinen in Nordrhein-Westfalen die Anwendung von Herbiziden verboten
und die Anwendung von Insektiziden und Fungiziden nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Weiterhin ist in Haus- und Kleingärten gemäß der neuen PflSchAnwVO die Anwendung bestimmter weiterer Pflanzenschutzmittel verboten, wenn die betreffenden Gärten in Gebieten mit Bedeutung für den
Naturschutz liegen (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler undgesetzlich geschützte Biotope). In ähnlicher Weise ist die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittelverboten, wenn die Gärten in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten oder in der Nähe von Gewässern liegen. Bei der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel ist dabei von Gewässern im allgemeinen ein Abstand von 10 m einzuhalten, gemessen ab der Böschungsoberkante.
Grundsätzlich dürften die Bestimmungen der Novelle der PflSchAnwVO für den Bereich Haus- und Kleingarten nur eine untergeordnete Wirkung entfalten, da bereits heute sowohl in den Kleingartenanlagen als auch in den meisten Hausgärten ein restriktiver Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gepflegt wird. Hinweise zum integrierten Pflanzenschutz, der den Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel soweit immermöglich in den Vordergrund stellt, finden sich auch in einer Leitlinie, die unter der folgenden Internet-
adresse verfügbar ist:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/pdf/leitlinie-ips-huk.pdf
gez. Dr. Michael Klenner
Redaktion: Ansprechpartner: Pflanzenschutzdienst im Haus- und Kleingarten
Landwirtschaftskammer NRW, Köln - Tel.: 0221/5340-401
Dienststelle Münster - Tel.: 0251/2376-0
www.landwirtschaftskammer.de